BVerwG - Beschluß vom 28.05.1974
IV B 73.73
Normen:
EnWiG § 4 Abs. 1 S. 1; EnWiG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 34 Nr. 157
Buchholz 451.17 EnergG Nr. 7
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 20.11.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 51 II 72

Energiewirtschaftsrecht: Rechtsnatur der Freigabe eines Energievorhabens

BVerwG, Beschluß vom 28.05.1974 - Aktenzeichen IV B 73.73

DRsp Nr. 2009/18509

Energiewirtschaftsrecht: Rechtsnatur der Freigabe eines Energievorhabens

1. Das Verfahren nach § 4 EnergG ist im Verhältnis zu einem möglicherweise Drittbetroffenen keine vorweggenommene "Stufe" selbständiger und deshalb auch selbständig rechtsschutzfähiger Entscheidung, sondern ausschließlich eine spezifisch energieaufsichtsrechtliche Handhabe, das angezeigte Vorhaben im Verhältnis zum Antragsteller aus energiewirtschaftlichen Gründen zu beanstanden oder zu untersagen. 2. Absehen von einer Beanstandung können Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWiG und § 11 Abs. 1 EnWiG nicht von Dritten mit der Begründung angefochten werden, daß die Verwirklichung des Vorhabens einen sie belastenden enteignenden Eingriff erfordern werde.

Normenkette:

EnWiG § 4 Abs. 1 S. 1; EnWiG § 11 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die in der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (a.a.O. Nr. 2).

Der Kläger bekämpft die seiner Ansicht nach bevorstehende Inanspruchnahme einiger seiner Grundstücke zur Errichtung einer 110-kV-Doppel(frei)leitung. Er hält in diesem Zusammenhang mehrere Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig.