VGH Bayern - Urteil vom 20.11.1972
51 II 72
Normen:
BayLplG (Landesplanungsgesetz) Bayern Art. 10; BayLplG (Landesplanungsgesetz) Bayern Art. 23 Abs. 1; EnergG § 4 Abs. 1; EnergG § 4 Abs. 2; EnergG § 11 Abs. 1; EnergG § 11 Abs. 2; GEG (Gesetz über Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls Bayern) Art. 13; VwGO § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
VGH n.F. 28, 8

Energiewirtschaftsrecht: Rechtsnatur der Freigabe eines Energievorhabens; Landesplanungsrecht: Rechtsnatur einer landesplanerische Beurteilung nach Art. 23 Abs. 1 BayLplG, Voraussetzungen für den Anspruch auf Akteneinsicht oder -herausgabe

VGH Bayern, Urteil vom 20.11.1972 - Aktenzeichen 51 II 72

DRsp Nr. 2009/17342

Energiewirtschaftsrecht: Rechtsnatur der Freigabe eines Energievorhabens; Landesplanungsrecht: Rechtsnatur einer landesplanerische Beurteilung nach Art. 23 Abs. 1 BayLplG, Voraussetzungen für den Anspruch auf Akteneinsicht oder -herausgabe

1. Die Freigabe eines Energievorhabens nach § 4 Abs. 2 EnergG, die Entscheidung und Weisung nach § 11 Abs. 1 bzw. 2 EnergG in Verbindung mit Art. 13 GEG sind für den Eigentümer eines Grundstücks, das von einem zur Verwirklichung des Energievorhabens durchzuführenden Zwangsbelastungsverfahren des ZAG und GEG berührt werden kann, keine anfechtbaren Verwaltungsakte. 2. Eine landesplanerische Beurteilung nach Art. 23 Abs. 1 BayLplG in Verbindung mit Ziff. V 2 und VI der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 24. November 1971 (ABl S. 17) ist kein Verwaltungsakt. Die Klage des Eigentümers eines im Raumordnungsgebiet gelegenen Grundstücks auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung oder auf Verpflichtung zur nochmaligen Durchführung des Raumordnungsverfahrens oder zur Ergänzung der landesplanerischen Beurteilung ist mangels Beteiligtenstellung unzulässig. 3. Wer nicht Beteiligter im Raumordnungsverfahren ist, kann auch keine Akteneinsicht oder -herausgabe verlangen.

Normenkette:

BayLplG (Landesplanungsgesetz) Bayern Art. 10; BayLplG (Landesplanungsgesetz) Bayern Art. 23 Abs. 1;