OLG Celle - Urteil vom 20.03.2018
14 U 96/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2018, 1445
NJW-RR 2018, 1229
NZBau 2018, 671
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 333/13

Entbehrlich galt eines Nacherfüllungsverlangens bei Leugnung von Mängeln durch den Auftragnehmer

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 14 U 96/17

DRsp Nr. 2018/7356

Entbehrlich galt eines Nacherfüllungsverlangens bei Leugnung von Mängeln durch den Auftragnehmer

Lässt sich ein Auftragnehmer gleichsam erst gerichtlich überführen, um anschließend Nacherfüllung anzubieten, so kann er das Vorschussbegehren des Auftraggebers nicht mit der Begründung zurückweisen, von ihm sei keine Nacherfüllung verlangt worden. Sein Verhalten dokumentiert vielmehr eindrucksvoll, dass er einem Nacherfüllungsverlangen nicht nachgekommen wäre.

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 1. Juni 2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 77.700,00 € als Vorschuss nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 32.700,00 € seit dem 22. Januar 2014 und auf weitere 45.000,00 € seit dem 11. Oktober 2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.618,02 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 13 % den Klägern und zu 87 % dem Beklagten auferlegt.