BGH - Versäumnisurteil vom 12.09.2002
VII ZR 344/01
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1
BauR 2002, 1847
DB 2003, 501
MDR 2003, 24
NJW-RR 2003, 13
NZBau 2002, 668
WM 2003, 38
ZGS 2002, 384
ZfBR 2003, 30
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

BGH, Versäumnisurteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen VII ZR 344/01

DRsp Nr. 2002/14760

Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

»Ein Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, vor Ablauf einer dem Auftragnehmer mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist Schadensersatz zu verlangen, wenn feststeht, daß der Auftragnehmer die Frist nicht einhalten wird.«

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt wegen Mängeln einer 1993 vom beklagten Bauträger erworbenen Gewerbeeinheit Schadensersatz. Nach seiner Behauptung entsprechen die am 14. September 1994 übergebenen Räume nicht den Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie, weil sie keine ausreichende Beleuchtung und zu niedrige Decken hätten. Nach vorherigen Rügen setzte er mit Schreiben seiner Anwälte vom 20. Mai 1999 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 3. Juni 1999 und drohte die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf an. Eine Mängelbeseitigung erfolgte nicht.

Mit der am 22. Juli 1999 zugestellten Klage hat er im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung des Vertrages und Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 332.033,29 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung der Gewerbeeinheit verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe: