OLG München - Urteil vom 12.06.2003
28 U 4242/02
Normen:
BGB § 648a ;
Fundstellen:
BauR 2004, 94
NJW-RR 2003, 1602
NZBau 2003, 675
OLGReport-München 2003, 380
Vorinstanzen:
LG München - 2 O 14349/00 -,

Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Bestreiten der Mangelhaftigkeit durch den Unternehmer

OLG München, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 28 U 4242/02

DRsp Nr. 2004/19832

Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Bestreiten der Mangelhaftigkeit durch den Unternehmer

»1. Ein Unternehmer, der die Mangelhaftigkeit seines Gewerks zu Unrecht endgültig und bestimmt bestreitet, verhält sich widersprüchlich, wenn er sich hinsichtlich der Mangelbeseitigung gleichzeitig auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB beruft. 2. Deutet nichts darauf hin, dass eine Aufforderung des Bestellers zur Mangelbeseitigung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung eine Änderung der Einstellung des Unternehmers bewirken könnte, kann der Besteller die Nachbesserung des Unternehmers ablehnen, sofort Schadensersatz verlangen und diesen mit dem Werklohnanspruch des Unternehmers verrechnen.«

Normenkette:

BGB § 648a ;
Vorinstanz: LG München - 2 O 14349/00 -,
Fundstellen
BauR 2004, 94
NJW-RR 2003, 1602
NZBau 2003, 675
OLGReport-München 2003, 380