OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.2008
5 U 130/07
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 3-1 O 26/07,

Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung wegen Erfüllungsverweigerung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 5 U 130/07

DRsp Nr. 2009/13755

Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung wegen Erfüllungsverweigerung

Fehlt es an einer Fristsetzung zur Beseitigung gerügter Mängel und hat der Auftragnehmer diese auch nicht endgültig verweigert, sondern in Ortsterminen und in der Korrespondenz stets zu erkennen gegeben, dass er Mängel, für die er verantwortlich sei, auch beseitigen (lassen) werde, so kann der Auftraggeber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz anderweit entstandener Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein städtisches Wohnungsbauunternehmen, nimmt die Beklagte auf Ersatz aller Aufwendungen in Anspruch, die ihr anlässlich einer Mängelbeseitigung entstanden sind. Das Bauvorhaben, bei dem mehrere aneinandergrenzende Einzelgebäude mit unterschiedlichen Nutzungen zum Teil rekonstruiert und zum Teil neu errichtet wurden, wurde in den Jahren 2002 bis 2004 in O1 durchgeführt. Hierbei war die Beklagte von der Klägerin gemäß Bauvertrag vom 30.05./15.06.2002, auf den Bezug genommen wird (Bl. 17), und bei dem die Geltung der VOB/B vereinbart war, mit den Gewerken Sanitär, Heizung und Kühlung im Neubau des Westflügels beauftragt. Die dazugehörigen Deckenarbeiten einer abgehängten Heiz-/Kühldecke mit mehrschichtigem Aufbau vergab die Beklagte an ihre Streithelferin als Subunternehmerin.