OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2000
5 U 5/00
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 S. 1 § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1564

Entbehrlichkeit einer Fristsetzung; Anforderungen an die Bemessung der Frist zur Mängelbeseitigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 5 U 5/00

DRsp Nr. 2004/19641

Entbehrlichkeit einer Fristsetzung; Anforderungen an die Bemessung der Frist zur Mängelbeseitigung

»1. Zweifelt der Unternehmer die Feststellungen eines von dem Besteller eingeholten Privatgutachtens über eine Mangelursache an und hält an seiner Auffassung fest, so liegt darin nicht ohne weiteres eine Verweigerung der Nachbesserung, die eine Fristsetzung entbehrlich macht. 2. Die Androhung gemäß §634 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach Fristablauf Leistungen des Unternehmers abzulehnen, muss i.d.R. mit der Fristsetzung verbunden werden. 3. Die Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung muss so bemessen sein, dass sie erst nach der für die Leistung selbst (hier: Fertigstellung und Übergabe der Eigentumswohnung) vorgesehenen Frist abläuft. «

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 S. 1 § 635 ;

Hinweise:

Revision nicht angenommen durch BGH - VII ZR 27/01 - 06.12.2001

Fundstellen
BauR 2002, 1564