OLG Hamm - Urteil vom 13.05.2004
21 U 172/03
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1 ; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 2 ; BGB § 633 ; BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1958
BauR 2005, 140
NJW-RR 2004, 1386
OLGReport-Hamm 2004, 297
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 275/02

Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung von Baumängeln - Kosten gerichtlicher Verfahren als Schaden

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 21 U 172/03

DRsp Nr. 2004/13237

Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung von Baumängeln - Kosten gerichtlicher Verfahren als Schaden

1. Dem Auftraggeber einer Bauleistung steht ein Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich erst dann zu, wenn er dem Auftragnehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B) gesetzt hat, die dieser nicht genutzt hat. 2. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn sie nur eine nutzlose Förmelei wäre, weil der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Nachbesserungspflicht bereits ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Eine derartige Weigerung des Auftragnehmers muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sie kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen; dabei ist das gesamte Verhalten des Auftragnehmers zu würdigen. 3. Ein Bauhandwerker, der in einem Vorprozess deutlich macht, dass er einen Baumangel nicht zu vertreten hat, die eigene Verantwortung leugnet und die Schuld einem anderen Handwerker zuschiebt, gibt klar zu erkennen, dass er selbst nicht nachbessern und den Mangel beseitigen will.