BVerwG - Beschluss vom 03.12.2008
4 BN 26.08
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 617
ZfBR 2009, 277
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 10101/08

Entbehrlichkeit einer Ortsbesichtigung; Anforderungen an eine Ergänzungssatzung; Gebietsprägende Wirkung vorhandener Bebauung

BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 4 BN 26.08

DRsp Nr. 2008/24324

Entbehrlichkeit einer Ortsbesichtigung; Anforderungen an eine Ergänzungssatzung; Gebietsprägende Wirkung vorhandener Bebauung

1. Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. 2. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Diese Regelung setzt voraus, dass der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs ein Maßstab zu entnehmen ist, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Flächen herangezogen werden kann. 3. a) Entspricht ein angrenzender Bereich einem der in der BauNVO angeführten Baugebiete, verdeutlicht bereits § 34 Abs. 2 BauGB, dass hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keine Zweifel an der nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderlichen Prägung bestehen.