Von der grundsätzlich erforderlichen Fristbestimmung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Schuldner nicht nur ernstlich, sondern auch endgültig die vom Gläubiger geforderte Leistung verweigert und damit die Zwecklosigkeit der Nachfrist außer Zweifel steht. Dabei muß ein strenger Maßstab angelegt werden. Bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder den Umfang eines Vertrages genügen nicht.