Auf die Revision der Beklagten wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. März 1969 teilweise aufgehoben sowie auf die Berufung des Klägers das Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Oktober 1965 teilweise abgeändert und wie folgt erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1965 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der Revision tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3; die Kosten der beiden ersten Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt eine angemessene Entschädigung für geschäftliche Nachteile, die ihm als Straßenanlieger durch Arbeiten für den Bau einer unterirdischen Stadtbahn entstanden sind.
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