BGH - Urteil vom 20.12.1971
III ZR 79/69
Normen:
GG Art. 14;
Fundstellen:
BGHZ 57, 359
BRS 26 Nr. 84
BayVBl 1972, 614
DB 1972, 133
DVBl 1972, 111
DÖV 1972, 240
LM Nr. 42 zu Art. 14 (Cf) GrundG
MDR 1972, 216
WM 1972, 77
Vorinstanzen:
I. LG Frankfurt/Main ? Urteil vom 28.10.1965 ? 4 O ...,
II. OLG Frankfurt/Main ? Urteil vom 06.03.1969 ? 1 U ...,

Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus; Berechnung der Entschädigung

BGH, Urteil vom 20.12.1971 - Aktenzeichen III ZR 79/69

DRsp Nr. 2009/18565

Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus; Berechnung der Entschädigung

1. Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebes eines Straßenanliegers infolge des Baus einer Untergrundbahn können enteignenden Charakter haben. 2. Über die Berechnung einer Enteignungsentschädigung für vorübergehende Eingriffe in einen Gewerbebetrieb.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. März 1969 teilweise aufgehoben sowie auf die Berufung des Klägers das Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Oktober 1965 teilweise abgeändert und wie folgt erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1965 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der Revision tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3; die Kosten der beiden ersten Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 14;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt eine angemessene Entschädigung für geschäftliche Nachteile, die ihm als Straßenanlieger durch Arbeiten für den Bau einer unterirdischen Stadtbahn entstanden sind.