BVerfG - Beschluß vom 16.12.2002
1 BvR 171/02
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1, 3 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 375
GewArch 2003, 192
NJW 2003, 3548
UPR 2003, 142
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 U 2656/00

Enteignung aufgrund eines Bebauungsplans

BVerfG, Beschluß vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 171/02

DRsp Nr. 2003/13574

Enteignung aufgrund eines Bebauungsplans

Eine Enteignung ist unzulässig, wenn im konkreten Fall andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur Verfügung stehen, mit denen der gleiche Zweck auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1, 3 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Enteignung ihres Grundstücks zum Zwecke der Errichtung einer im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße für ein Neubaugebiet.