Ob der von einer Teilenteignung betroffene Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks nach Abs._3 die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück verlangen kann, hängt von den nachteiligen Auswirkungen des Enteignungsvorhabens ab (Straßenbau mit hoher Stützmauer) und nicht nur von den unmittelbaren Folgen der Verkleinerung und Zerschneidung. Es bleiben die Nachteile außer Betracht, die für das Restgrundstück auch entstanden wären, wenn die Anlage an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entstanden wäre, es sei denn, der Eigentümer hätte kraft Nachbarrechts den Bau einer solchen Anlage untersagen können.