BVerfG - Beschluß vom 12.11.1974
1 BvR 32/68
Normen:
BVerfGG § 79 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 38, 175
BayVBl 1975, 701
BRS 34, Nr. 87
DB 1974, 2347
JuS 1975, 116
MDR 1975, 205
NJW 1975, 37
WM 1974, 1178
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 08.11.1967 - Vorinstanzaktenzeichen IV C 101.65

Enteignung und Rückerwerbsrecht bei fehlgeschlagenem Enteignungszweck

BVerfG, Beschluß vom 12.11.1974 - Aktenzeichen 1 BvR 32/68

DRsp Nr. 1996/8179

Enteignung und Rückerwerbsrecht bei fehlgeschlagenem Enteignungszweck

»Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG folgt ein Rückerwebsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird. Für die Realisierung dieses Anspruchs bedarf es nicht unbedingt einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.«

Normenkette:

BVerfGG § 79 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung eines Anspruchs auf "Rückenteignung" eines im Jahre 1950 für Zwecke des Straßenbaus enteigneten Grundstücks, das bislang für den Enteignungszweck nicht verwendet worden ist.

I.

1. Der Siedlungsverband R. plante noch in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg den Bau einer Umgehungsstraße im Osten der Stadt W. . Die für das Vorhaben festgesetzten Fluchtlinien, die in einem am 8. Februar 1939 förmlich festgestellten Plan enthalten sind, sehen die Inanspruchnahme von Grundstücken vor, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, deren alleiniger Rechtsnachfolger der Beschwerdeführer geworden ist. Durch Beschluß vom 22. Mai 1950 wurde das Grundeigentum gegen Entschädigung zu Gunsten der Stadt entzogen.