A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung eines Anspruchs auf "Rückenteignung" eines im Jahre 1950 für Zwecke des Straßenbaus enteigneten Grundstücks, das bislang für den Enteignungszweck nicht verwendet worden ist.
I.
1. Der Siedlungsverband R. plante noch in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg den Bau einer Umgehungsstraße im Osten der Stadt W. . Die für das Vorhaben festgesetzten Fluchtlinien, die in einem am 8. Februar 1939 förmlich festgestellten Plan enthalten sind, sehen die Inanspruchnahme von Grundstücken vor, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, deren alleiniger Rechtsnachfolger der Beschwerdeführer geworden ist. Durch Beschluß vom 22. Mai 1950 wurde das Grundeigentum gegen Entschädigung zu Gunsten der Stadt entzogen.
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