Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juni 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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