BGH - Urteil vom 10.02.1972
III ZR 188/69
Normen:
BBauG § 14; BBauG § 18 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1972, 420
BGHZ 58, 124
BRS 26 Nr. 87
BauR 1972, 150
DB 1972, 574
DVBl 1973, 138
DÖV 1973, 98
MDR 1972, 400
NJW 1972, 727
WM 1972, 421
Vorinstanzen:
OLG Bremen ? Urteil vom 01.10.1969 ? Baul ...,

Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre [hier: rechtswidrige Veränderungssperre]

BGH, Urteil vom 10.02.1972 - Aktenzeichen III ZR 188/69

DRsp Nr. 2009/18567

Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre [hier: rechtswidrige Veränderungssperre]

1. Eine Veränderungssperre, die ohne den erforderlichen Beschluss der Gemeinde, einen Bebauungsplan aufzustellen, beschlossen worden ist, leidet an einem sachlich- rechtlichen Mangel mit der Folge, dass der Eigentümer die Sperre nicht eine Zeitlang entschädigungslos hinnehmen muss. 2. Entschädigung ist bei einer Bausperre nur zu entrichten, wenn der Grundstückseigentümer das betroffene Grundstück während der Zeit der Sperre hätte selbst bebauen wollen und können oder im Wege der Veräußerung einer baulichen Nutzung hätte zuführen wollen und können. 3. Eine faktische Bausperre, die darin besteht, dass ein Eigentümer im Hinblick auf Äußerungen des zuständigen Bauamts, die Erteilung von Bauerlaubnissen sei ausgeschlossen, in verständlicher Weise von einer Bebauung seines Grundstücks oder dessen Veräußerung zwecks baulicher Nutzung absieht, braucht auch nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im allgemeinen nicht länger als drei Jahre entschädigungslos hingenommen zu werden.

Die Revision der Stadtgemeinde Br. gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 01. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.