BGH - Urteil vom 03.07.1972
III ZR 134/71
Normen:
BBauG § 14; GG Art. 14;
Fundstellen:
BB 1972, 1117
BRS 26 Nr. 20
BauR 1972, 361
DB 1972, 1964
DVBl 1973, 142
DÖV 1973, 100
LM Nr. 4 zu § 14 BBauG
MDR 1972, 935
NJW 1972, 1713
WM 1972, 1160
Vorinstanzen:
OLG Hamm ? Urteil vom 27.05.1971 ? 10 U ...,

Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

BGH, Urteil vom 03.07.1972 - Aktenzeichen III ZR 134/71

DRsp Nr. 2009/18571

Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

Für die Anerkennung einer entschädigungspflichtigen faktischen Bausperre, für die neben der Veränderungssperre im Sinne der §§ 14 ff. BBauG noch Raum ist, darf nicht gefordert werden, dass sich das zur Annahme der Sperre führende Verwaltungshandeln auf die Behandlung eines förmlich gestellten Bauantrags bezieht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 14; GG Art. 14;

Tatbestand:

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am ..., ... 1964 verstorbenen Frau Auguste Ke. geb. L. aus Li. Zum ungeteilten Nachlass gehört das im Grundbuch von Li. Band ... Blatt ... eingetragene, mit einem 2 1/2-geschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück ... . Es ist 1.761 qm groß und voll erschlossen; es liegt stadtkernnah, nach dem Baugebietsplan der Beklagten vom 06. Mai 1957 im Innenbereich und könnte danach gewerblich genutzt und dreigeschossig bebaut werden. Zurzeit ist es zu Wohnzwecken vermietet und bringt eine jährliche Bruttomiete von rund 6.000 DM.