BGH - Urteil vom 10.01.1972
III ZR 139/70
Normen:
GG Art. 14;
Fundstellen:
BRS 26 Nr. 90
BauR 1972, 364
DB 1972, 637
DVBl 1973, 137
DÖV 1973, 102
WM 1972, 371
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg ? Urteil vom 26.06.1970 ? 6 U ...,

Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre; Berechnung der Enteignungsentschädigung

BGH, Urteil vom 10.01.1972 - Aktenzeichen III ZR 139/70

DRsp Nr. 2009/18566

Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre; Berechnung der Enteignungsentschädigung

1. Ist die Baugenehmigungsbehörde erkennbar entschlossen, jeden Antrag auf Genehmigung abzulehnen, so ist auch dann von einer faktischen Bausperre auszugehen, wenn der Eigentümer davon abgesehen hat, einen formellen Bauantrag einzureichen. 2. Soll ein Gewerbebetrieb durch Abbruch eines auf dem Grundstück stehenden, nicht dem Betrieb dienenden Wohngebäudes erweitert werden und wird dieser Abbruch baubehördlich untersagt, stellt diese Maßnahme keine entschädigungspflichtige Enteignung in den Gewerbebetrieb dar. 3. Die Entschädigungsberechnung bei dem Eingriff in einen Gewerbebetrieb kann sich auf entgangene oder geminderte Einnahmen nur beziehen, wenn es sich um einen vorübergehenden Eingriff handelt; bei einem dauernden Eingriff in den Gewerbebetrieb ist regelmäßig auf die Werteinbuße abzustellen, die der Betrieb durch den Eingriff erleidet.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. Juni 1970, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 14;

Tatbestand: