Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. Juni 1970, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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