Bei Vorgartengrundstücken, die 1899 durch Fluchtlinienfestsetzung als Straßenland festgesetzt waren, kann es einen räumlich beschränkten Teilmarkt geben, der auf Veräußerungen anderer Anlieger zur Straßenverbreiterung beruht. Vorgartenflächen können mit einem Viertel des qm-Preises des Gesamtgrundstücks bewertet werden.