BGH - Urteil vom 25.11.1974
III ZR 59/73
Normen:
BBauG § 34; BBauG § 35; BBauG § 40 Abs. 1; BBauG § 40 Abs. 2; BBauG § 93 Abs. 3 S. 1; BBauG § 95 Abs. 2; BGB § 254; GG Art. 14;
Fundstellen:
BRS 34 Nr. 101
BRS 34 Nr. 119
BauR 1975, 325
WM 1975, 697
Vorinstanzen:
I. LG München I ? Urteil vom 13.02.10972 ? Baul ...,
II. OLG München ? Urteil vom 05.03.1973 ? Baul ...,

Enteignungsentschädigungsanspruch in Form eines Übernahmeanspruchs bei Herabzonung von Bauerwartungsland

BGH, Urteil vom 25.11.1974 - Aktenzeichen III ZR 59/73

DRsp Nr. 2009/18583

Enteignungsentschädigungsanspruch in Form eines Übernahmeanspruchs bei Herabzonung von Bauerwartungsland

1. Sind im Bebauungsplan Grundstücke für den Gemeinbedarf oder Grünflächen festgesetzt, so ist der Eigentümer zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 BBauG). 2. Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 BBauG).

Auf die Rechtsmittel des Eigentümers werden das am 5., 6. und 7. März 1973 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München und das am 17. März 1972 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts München I aufgehoben. Die Regierung von Oberbayern als Enteignungsbehörde wird unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 28. Juni 1971 (II A 7 - 7310 St Mü 139/71) angewiesen, über den Antrag des Eigentümers auf Einleitung des Enteignungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts anderweit zu entscheiden.

Die Revision der beteiligten Stadt wird zurückgewiesen.