Auf die Rechtsmittel des Eigentümers werden das am 5., 6. und 7. März 1973 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München und das am 17. März 1972 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts München I aufgehoben. Die Regierung von Oberbayern als Enteignungsbehörde wird unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 28. Juni 1971 (II A 7 - 7310 St Mü 139/71) angewiesen, über den Antrag des Eigentümers auf Einleitung des Enteignungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts anderweit zu entscheiden.
Die Revision der beteiligten Stadt wird zurückgewiesen.
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