BGH, Urteil vom 07.01.1982 - Aktenzeichen III ZR 114/80
DRsp Nr. 1996/14342
Enteignungsfähigkeit von Rechten des Mieters
Das Recht des Mieters gehört zu den in § 86 Abs. 1 Nr. 3 genannten entziehbaren Besitzrechten, deren Enteignung einen Entschädigungsanspruch auslösen kann. Bei der Enteignung eines Mietrechts, das jeweils zum Jahresende kündbar war, ist Entschädigung wegen anderer Nachteile der Enteignung (§ 96) nur insoweit zu leisten, als in die rechtlich gesicherte Erwartung des Mieters auf Fortsetzung des Vertrages eingegriffen worden ist. Außer Betracht bleibt die tatsächliche Erwartung, daß das Mietverhältnis ohne die Enteignung noch über Jahre fortgesetzt worden wäre.