VGH Bayern - Urteil vom 21.12.1982
9 B 81 A.2803
Normen:
BBauG § 1; BBauG § 85; BayEG (Enteignungsgesetz Bayern) Art. 1 Abs. 1 S. 1; BayEG (Enteignungsgesetz Bayern) Art. 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BayEG (Enteignungsgesetz Bayern) Art. 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BayEG (Enteignungsgesetz Bayern) Art. 6;
Fundstellen:
BayVBl 1983, 469

Enteignungsrecht: Voraussetzungen für die Rechtsmäßigkeit einer Enteignung, Verhältnis von Bauplanungs- und Landesrecht, [Nicht-] Erforderlichkeit einer Enteignung

VGH Bayern, Urteil vom 21.12.1982 - Aktenzeichen 9 B 81 A.2803

DRsp Nr. 2009/17435

Enteignungsrecht: Voraussetzungen für die Rechtsmäßigkeit einer Enteignung, Verhältnis von Bauplanungs- und Landesrecht, [Nicht-] Erforderlichkeit einer Enteignung

1. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayEG kann enteignet werden, um Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Liegen die für das Vorhaben zu lösenden Probleme zumindest nicht schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der städtebaulichen Ordnung, so scheiden die §§ 85 ff. BBauG in derartigen Fällen als Rechtsgrundlage für die Enteignung aus. 2. a) Ein Bürgerhaus ist eine Einrichtung, die überwiegend der Körperertüchtigung (Schul- und Vereinssport), Zwecken der Kultur (Pflege des kulturellen Vereinslebens, Volksbücherei mit Leseterrasse) und der Erfüllung gemeindlicher Pflichtaufgaben (Gemeinderatssitzungen, Bürgerversammlungen), mithin den im BayEG genannten Zwecken dient.