BVerfG - Beschluß vom 09.06.1987
1 BvR 510/87
Normen:
BVerfGG § 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ 1987, 969
UPR 1987, 343
ZLW 1987, 309
Vorinstanzen:
I. VG München - Urteil vom 27.05.1981 - MF 01879 1 K - MF 01880 5 K,
VGH Bayern, BVerwG, vom 08.03.1985vom 05.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 20 B 81 D.1 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 13/85

Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen Franz Josef Strauß

BVerfG, Beschluß vom 09.06.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 510/87

DRsp Nr. 2005/16962

Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen Franz Josef Strauß

Die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Privateigentum in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers und gebietet damit, daß sich die Behörde beim Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen nicht allein vom Vorliegen eines vom Gesetzgeber im Einklang mit der Verfassung vorgegebenen Enteignungszwecks leiten läßt, sondern im konkreten Fall prüft, ob das Vorhaben von seinem Gemeinwohlbezug her die Enteignung rechtfertigt. Danach muß sie das Gewicht der betroffenen konkreten Eigentumspositionen bei Auslegung und Anwendung des einschlägigen einfachen (Fachplanungs-)Rechts in einer dem verfassungsrechtlichen Schutzgut angemessenen Weise in ihre Erwägungen einbeziehen.

Normenkette:

BVerfGG § 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verfassungsverstoß gegenüber den Beschwerdeführern nicht erkennen.