LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.1998
8 (10) Sa 2087/97
Normen:
BRTV-Bau § 4 Nr. 2 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 9 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 07.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1724/97

Entgeltfortzahlung: EFZG oder BRTV Bau

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 8 (10) Sa 2087/97

DRsp Nr. 2002/8371

Entgeltfortzahlung: EFZG oder BRTV Bau

§ 4 Nr. 3 i.V. mit Nr. 2.1 RVT für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 in der Fassung vom 19.05.1992 beinhaltet hinsichtlich des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung eine lediglich deklaratorische Regelung, der BRTV Bau enthält für die maßgeblichen Zeiten überhaupt keine Regelung. Daraus folgt, dass sich der Entgeltforzahlungsanspruch nach §§ 9, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG richtet und der Höhe nach 80 § beträgt.

Normenkette:

BRTV-Bau § 4 Nr. 2 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 9 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt und ist bei der Beklagten, einem Mitglied des Verbandes des Deutschen Baugewerbes, seit dem 01.10.1985 als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem Stundenlohn von 28,66 DM brutto beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV) Anwendung.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger 100 % oder 80 % Entgeltfortzahlung zusteht, und zwar für folgende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit:

2. 16 Stunden im März 1997 Differenz 98,40 DM brutto

3. 128,5 Stunden im April 1997 Differenz 827,28 DM brutto.

Der obengenannte Tarifvertrag enthält hierzu erst ab 01.07.1997 eine Regelung.