LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.1997
13 (5) Sa 599/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; RTV für Angestellte und Poliere im Bauhauptgewerbe §§ 4 5 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 20.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2696/96

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV Angestellte und Poliere im Bauhauptgewerbe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 13 (5) Sa 599/97

DRsp Nr. 2002/8426

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV Angestellte und Poliere im Bauhauptgewerbe

1. Durch due Neufassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfolgt keine Minderung des tariflichen Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall auf 80%, da der eine konstitutive Regelung der 100%igen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthält. 2. Die Wiederholung des Gesetzeswortlauts des EFZG im Tarifvertrag ist im Zweifelsfall als eigenständige konstitutive Regelung anzusehen (Abweichung von LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.1997 - 8 Sa 881/97 -).

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; RTV für Angestellte und Poliere im Bauhauptgewerbe §§ 4 5 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche und zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderungen aus beendetem Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war als Bauleiter in dem Bauunternehmen der Beklagten beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 30.11.1992 sah die ergänzende Anwendung der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes in der jeweils gültigen Form vor. Ab 04.10.1996 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 30.11.1996.