LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.1997
17 Sa 1044/97
Normen:
EFZG §§ 3 4 Abs. 1 Satz 1 ; RTV Gerüstbaugewerbe vom 27.07.1993 § 4 Ziffer 7 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 13
ZTR 1998, 227
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 21.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 389/97

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV Gerüstbau

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 17 Sa 1044/97

DRsp Nr. 2002/8431

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV Gerüstbau

§ 4 Ziff 7 RTV Gerüstbau, wonach "im Krankheitsfall die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten" stellt eine lediglich deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen dar. Deshalb haben die tarifunterworfenen Arbeiter gem §§ 3, 4 EFZG n.F. - ab dem 01.10.1996 - nur noch einen Anspruch auf 80%ige Krankenvergütung.

Normenkette:

EFZG §§ 3 4 Abs. 1 Satz 1 ; RTV Gerüstbaugewerbe vom 27.07.1993 § 4 Ziffer 7 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Tage in den Monaten November und Dezember 1996 sowie in Februar 1997, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war, Krankenvergütung lediglich in gesetzlicher Höhe (80 %) oder aufgrund Tarifvertrages in voller Höhe (100 %) des für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitsentgelts zusteht. Der vom Kläger eingeforderte Differenzbetrag beläuft sich - der Höhe nach streitlos - auf 1.104,01 DM brutto.

Der Kläger arbeitet als Monteur bei der Beklagten, einem Gerüstbauunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe vom 27.07.1993 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 15.11.1995 (im folgenden: RTV Gerüstbau) Anwendung. § 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau lautet: