LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.1997
8 Sa 881/97
Normen:
BGB § 616 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 9 ; GewO § 133c ; HGB § 63 ; RTV für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 $ 4 Ziffer 2.1; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 275
LAGE § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 2
ZTR 1998, 90
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 23.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 158/97

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV technische Angestellte und Poliere

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 881/97

DRsp Nr. 2002/8456

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV technische Angestellte und Poliere

§ 4 Ziff 2.1 Absätze 1 - 3 Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i.d.F. vom 19.05.1992 beinhalten eine deklaratorische Regelung mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG nur Anspruch auf 80% Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner Erkrankung hat.

Normenkette:

BGB § 616 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 9 ; GewO § 133c ; HGB § 63 ; RTV für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 $ 4 Ziffer 2.1; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt und ist bei der Beklagten, einem Mitglied des Verbandes des Deutschen Baugewerbes, seit mehreren Jahren als Angestellter beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum Jahre 1997 der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i. d. F. vom 19.05.1992 (im folgenden RTV) Anwendung.

Die Partei streiten über die Höhe des tarifvertraglich geregelten Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers für einen Kuraufenthalt in der Zeit vom 15.10. bis 12.11.1996.

§ 4 Ziff. 2.1 Absatz 1 bis 3 RTV hat folgenden Wortlaut:

"Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall