Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Gerüstbauer und Kolonnenführer. Er erhält einen Stundenlohn von 30,16 DM brutto.
Der Kläger war vom 4. bis zum 16. November 1996 arbeitsunfähig erkrankt Die Beklagte leistete für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohns. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller Höhe.
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