Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin mehr als 4 % Zinsen von 13.100 DM seit dem 01. Januar 1969 zugesprochen worden sind. Im Umfang der Aufhebung des Zinsausspruchs wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 1980 zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Stuttgart entstandenen Mehrkosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Im Übrigen haben von den Kosten
erster Instanz die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %,
zweiter Instanz die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % und
der Revisionsinstanz die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %
zu tragen.
Von Rechts wegen
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