BGH - Urteil vom 14.06.1982
III ZR 175/80
Normen:
GG Art. 14; BJagdG § 8; BJagdG § 9;
Fundstellen:
BGHZ 84, 261
BRS 45 Nr. 69
BRS 45, Nr. 69
DB 1982, 2690
DVBl 1982, 1090
DÖV 1983, 345
JZ 1982, 647
JagdRE IV Nr. 15 (S) XX Nr. 24
LM Nr. 15 zu BJagdG
LM Nr. 30 zu Art. 14 (Ca) GrundG
MDR 1982, 914
NJW 1982, 2183
NVwZ 1982, 579
NuR 1984, 39
WM 1982, 1177
Vorinstanzen:
I. LG Heilbronn ? Urteil vom 14.02.1980 - 6 O 1438/75,
II. OLG Stuttgart ? Urteil vom 22.10.1980 - 1 U 55/80,

Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks durch eine Bundesautobahn

BGH, Urteil vom 14.06.1982 - Aktenzeichen III ZR 175/80

DRsp Nr. 2009/18610

Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks durch eine Bundesautobahn

Wenn eine Bundesautobahn, die unter Inanspruchnahme von Grundeigentum angelegt wurde, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8 Abs. 1 BJagdG) durchschneidet und das zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führt, wird die Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) als Trägerin des Jagdausübungsrechts von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen.

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin mehr als 4 % Zinsen von 13.100 DM seit dem 01. Januar 1969 zugesprochen worden sind. Im Umfang der Aufhebung des Zinsausspruchs wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 1980 zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Stuttgart entstandenen Mehrkosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Im Übrigen haben von den Kosten

erster Instanz die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %,

zweiter Instanz die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % und

der Revisionsinstanz die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %

zu tragen.

Von Rechts wegen