OLG Oldenburg - Urteil vom 13.05.1993
7 U (Baul) 4/92
Normen:
BauGB § 28 Abs. 2 S. 5, Abs. 6 S. 2 § 97 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 703
NVwZ 1994, 309
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O (Baul) 4036/91

Entschädigung für ein erloschenes dingliches Vorkaufsrecht

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 7 U (Baul) 4/92

DRsp Nr. 1998/3276

Entschädigung für ein erloschenes dingliches Vorkaufsrecht

»Zur Entschädigung für ein dingliches Vorkaufsrecht, das aufgrund der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde erloschen ist.«

Normenkette:

BauGB § 28 Abs. 2 S. 5, Abs. 6 S. 2 § 97 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Eltern des Antragstellers waren aufgrund notariell beurkundeten Pachtvertrages vom 17.2.1975 (UR.Nr. .../1975 des Notars ...) seit dem 1.1.1975 Pächter des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ... (vormals Nr. ...), ..., eingetragen im Grundbuch von ... Band ... Blatt ... unter lfd. Nr. ..., F1urstück ...). Vereinbart war eine Pachtdauer bis zum 31.12.1989. Im Pachtvertrag hatten sich die Verpächterinnen zur Verlängerung der Pachtdauer zum üblichen Pachtpreis und zur Eintragung eines Vorkaufsrechts verpflichtet. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 20./25. Februar 1975 wurde am 26. März 1975 das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten der Eltern des Antragstellers und deren Erben eingetragen. Der Vater des Antragstellers, der auf dem Nachbargrundstück ... (vormals Nr. ...) ein Hotel betrieben hatte, richtete in dem gepachteten Haus Hotelzimmer ein und erbaute auf seine Kosten einen Grillimbiß.