OLG Koblenz - Urteil vom 15.11.2006
1 U 1761/05 Baul; 1 U 1762/05 Baul
Normen:
BauGB § 99 Abs. 3 ; BauGB § 221 Abs. 3 ; GG Art. 14 ; Weimarer Reichsverfassung Art. 153 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 152
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 3/05
LG Koblenz, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 4/05

Entschädigungsanspruch bei rechtswidriger Inanspruchnahme eines Privatgrundstücks für Wege- und Straßenfläche seit einer Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes

OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 1 U 1761/05 Baul; 1 U 1762/05 Baul

DRsp Nr. 2007/1835

Entschädigungsanspruch bei rechtswidriger Inanspruchnahme eines Privatgrundstücks für Wege- und Straßenfläche seit einer Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes

»1. Wird ein und der selbe Verwaltungsakt (Enteignungsbeschluss) von verschiedenen Beteiligten mit eigenen Anträgen angegriffen, dann liegt nach § 221 Abs. 3 BauGB der Fall der gesetzlichen Verbindung mit einheitlicher Verhandlung und Entscheidung vor.2. Wird eine private Grundstücksfläche seit 1932 durchgängig als Wege-/Straßenparzelle rechtswidrig in Anspruch genommen, liegt ein enteignungsgleicher Eingriff vor, der dann auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (Art. 14 GG) über Art. 153 Weimarer Reichsverfassung zu einem Entschädigungsanspruch führt. Die Verzinsung der zu leistenden Entschädigung (Beginn und Höhe) kann sich in diesem Fall an den aus § 99 Abs. 3 BauGB ableitbaren allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen orientieren.«

Normenkette:

BauGB § 99 Abs. 3 ; BauGB § 221 Abs. 3 ; GG Art. 14 ; Weimarer Reichsverfassung Art. 153 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1., Miteigentümer verschiedener Grundstücksflächen, die als öffentliche Wegefläche (W...straße) genutzt werden, wendet sich gegen einen Enteignungsbeschluss der Beteiligten zu 3. (1a O 3/05.Baul. - LG Koblenz).