Die Parteien, die Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesautobahn A 57 und der beklagte Landkreis als Eigentümer einer Wasserversorgungsleitung, streiten um die Erstattung der von der Klägerin entsprechend einer Kostenvorlagevereinbarung vom 14. September/11. Dezember 1979 aufgewendeten Folgekosten, die dadurch entstanden sind, daß die Gemeindestraße "Alte Weseler Straße", in der die Wasserversorgungsleitung NW 150 AZ des Beklagten verlegt war, auf einer Länge von etwa 200 m von dem kreuzenden Autobahnneubau nebst Anschlußstellenarm unterbrochen wurde, was zur Umlegung der Leitung mit einem Kostenaufwand von 78.883,10 DM führte.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|