BGH - Urteil vom 03.10.1985
III ZR 103/84
Normen:
BFernStrG § 19 Abs.2 a, Abs.5; GG Art. 14 ; PrEnteigG § 11; PrEnteigG § 16;
Fundstellen:
DRsp V(522)215a
DÖV 1986, 796
MDR 1986, 736
NVwZ 1986, 689
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Entschädigungsanspruch wegen Veränderung einer in einer gemeindlichen Straße verlegten Wasserleitung

BGH, Urteil vom 03.10.1985 - Aktenzeichen III ZR 103/84

DRsp Nr. 1992/4131

Entschädigungsanspruch wegen Veränderung einer in einer gemeindlichen Straße verlegten Wasserleitung

»Muß wegen des Neubaus einer Bundesfernstraße die aufgrund eines Konzessionsvertrages in einer gemeindlichen Straße verlegte Wasserleitung verändert werden, so kann das einen nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Entschädigungsanspruch auslösen.«

Normenkette:

BFernStrG § 19 Abs.2 a, Abs.5; GG Art. 14 ; PrEnteigG § 11; PrEnteigG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien, die Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesautobahn A 57 und der beklagte Landkreis als Eigentümer einer Wasserversorgungsleitung, streiten um die Erstattung der von der Klägerin entsprechend einer Kostenvorlagevereinbarung vom 14. September/11. Dezember 1979 aufgewendeten Folgekosten, die dadurch entstanden sind, daß die Gemeindestraße "Alte Weseler Straße", in der die Wasserversorgungsleitung NW 150 AZ des Beklagten verlegt war, auf einer Länge von etwa 200 m von dem kreuzenden Autobahnneubau nebst Anschlußstellenarm unterbrochen wurde, was zur Umlegung der Leitung mit einem Kostenaufwand von 78.883,10 DM führte.