LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2018
6 sa 335/18
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7; AGG § 16; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 838/17

Entschädigungsansprüche wegen benachteiligender Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Geschlechts

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 6 sa 335/18

DRsp Nr. 2018/16994

Entschädigungsansprüche wegen benachteiligender Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Geschlechts

Haben sich in einer Teambesprechung einer Online-Redaktion sowohl die teilnehmenden Männer, als auch die Frauen gegen die Veröffentlichung eines als frauenfeindlich empfundenen Videos ausgesprochen und ist von den acht Frauen, die das Video kritisiert haben, lediglich zwei Frauen gekündigt worden, so kann eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nicht festgestellt werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 18.01.2018 - 2 Ca 838/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts wird dahingehend berichtigt, dass die Klägerin 7/10 und Beklagte 3/10 der erstinstanzlichen Kosten tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7; AGG § 16; BGB § 612a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt über eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nach einer aus Sicht der Klägerin diskriminierenden Kündigung vom 15. Mai 2017.

Die 47 Jahre alte Klägerin war vom 01.08.2016 bis zum Ablauf der Befristung am 31.07.2017 bei der Beklagten als Online-Redakteurin mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.500,-- € beschäftigt. Die Klägerin ist ihrem erblindeten Ehemann unterhaltsverpflichtet.