Entscheidung der Widerspruchsbehörde und Jahresfrist des § 76 VwGO
BVerwG, Urteil vom 31.01.1974 - Aktenzeichen IV C 32.73
DRsp Nr. 2009/19373
Entscheidung der Widerspruchsbehörde und Jahresfrist des § 76VwGO
1. Die Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nach Ablauf der Jahresfrist des § 76VwGO noch zur Sache zu entscheiden (Weiterführung der Rechtsprechung u.a. im Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG IV C 78.69 - NJW 1971, 1195).2. Lehnt sie nach Ablauf der Jahresfrist ausdrücklich ab, eine Widerspruchsentscheidung zur Sache zu treffen, so eröffnet dieser Widerspruchsbescheid nicht den Verwaltungsrechtsweg zur Sache.
Normenkette:
VwGO § 74; VwGO § 76; VwGO § 75;
Gründe:
I.
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