OLG Rostock, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 5/04
LG Schwerin, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 422/03
Entscheidung des Baulandgerichts nach Unwirksamerklärung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren
BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen III ZR 216/06
DRsp Nr. 2007/6037
Entscheidung des Baulandgerichts nach Unwirksamerklärung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren
»Hat während des Laufs eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das die Anfechtung eines Enteignungsbeschlusses zwecks Nutzung eines Grundstücks entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans betrifft, das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan (rechtskräftig) für unwirksam erklärt, so muss das Baulandgericht den Enteignungsbeschluss auch dann aufheben, wenn der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnte und die Gemeinde ein solches Verfahren angekündigt hat.«