OLG Celle - Beschluss vom 18.06.2018
13 U 35/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8; UWG § 12; EGV 1924/2006 Art. 1 Abs. 3; EGV 1924/2006 Art. 3; EGV 1924/2006 Art. 10 Abs. 1; EGV 1924/2006 Art. 13; EGV 1924/2006 Art. 13 ff.;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 50/17

Entscheidung des Gerichts über einen Unterlassungsantrag bei beispielhaften Zusätzen

OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 13 U 35/18

DRsp Nr. 2018/11039

Entscheidung des Gerichts über einen Unterlassungsantrag bei beispielhaften Zusätzen

1. Beispielhafte Zusätze zu einem Unterlassungsantrag stellen insbesondere eine Auslegungshilfe dar. Sie machen deutlich, wie der abstrakte Antrag zu verstehen ist. Das Gericht ist deshalb gehalten, jede einzelne Teilaussage auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Im Falle der Zulässigkeit einer solchen Teilaussage ergäbe sich, dass das im Klageantrag vorangestellte abstrakt formulierte Unterlassungsbegehren inhaltlich zu weit ginge und nicht - jedenfalls nicht ohne einschränkenden abstrakten Zusatz - ausgesprochen werden könnte, so dass die Klage gegebenenfalls ganz oder teilweise kostenpflichtig abzuweisen wäre, was allerdings eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit ist. 2. Zu sog. Botanicals.

I. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, sofern der Kläger die Klageanträge zu 9. und 10. zurücknimmt.

Beiden Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8; UWG § 12; EGV 1924/2006 Art. 1 Abs. 3; EGV 1924/2006 Art. 3; EGV 1924/2006 Art. 10 Abs. 1; EGV 1924/2006 Art. 13; EGV 1924/2006 Art. 13 ff.;

Gründe:

A.