BayObLG - Beschluss vom 20.04.2005
Verg 26/04
Normen:
GWB § 101 Abs. 3 ; VOB/A § 8 a Nr. 2 ; BKR Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 367
ZfbR 2005, 595

Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über Bewerberzahl im nichtöffentlichen Verfahren

BayObLG, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen Verg 26/04

DRsp Nr. 2005/8001

Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über Bewerberzahl im nichtöffentlichen Verfahren

»1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich im Nichtoffenen Verfahren bereits vor Eingang der Bewerbungen festzulegen, wie viele Bewerber er zur Angebotsabgabe auffordern will, und dies in der Vergabebekanntmachung - sei es als Zahl oder Marge - mitzuteilen. 2. Die Entscheidung des Auftraggebers, wie viele und welche Bewerber er zur Angebotsabgabe auffordert, muss auf sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Sind solche Gründe nicht ersichtlich, insbesondere weder im Rahmen eines Vergabevermerks dokumentiert noch im Verfahren dargelegt, hat der Auftraggeber sein Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.«

Normenkette:

GWB § 101 Abs. 3 ; VOB/A § 8 a Nr. 2 ; BKR Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 ;

Sachverhalt: