BAG - Urteil vom 28.09.2005
10 AZR 593/04
Normen:
ArbGG § 69 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV, vom 3. Februar 1981 i.d.F. vom 15. Mai 2001) § 5 und Anhang - Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes - ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV, vom 4. Juli 2002) § 5 Nr. 3 ; Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (vom 4. Juli 2002) §§ 2 3 ; Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (vom 4. Juli) 2002 §§ 2 8 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 504
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1990/03
ArbG Düsseldorf, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1531/03

Entscheidung des Revisionsgerichts bei tatbestandslosem Berufungsurteil - Eingruppierung von Baumaschinenführern bei Änderung der Lohnstruktur

BAG, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 593/04

DRsp Nr. 2006/1419

Entscheidung des Revisionsgerichts bei tatbestandslosem Berufungsurteil - Eingruppierung von Baumaschinenführern bei Änderung der Lohnstruktur

Orientierungssätze:1. Ein Berufungsurteil ohne Tatbestand ist in der Regel aufzuheben und an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ausnahmsweise kann das Revisionsgericht auch in diesen Fällen in der Sache entscheiden, wenn die Entscheidungsgründe - sei es auch auf Grund Bezugnahme auf das arbeitsgerichtliche Urteil - den Sach- und Streitstand ausreichend darstellen und die aufgeworfenen Rechtsfragen danach beurteilt werden können.2. Wenn im Text einer tarifvertraglichen Eingruppierungsvorschrift die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Tätigkeit detailliert normiert sind (hier: "Baumaschinenführer"), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der wortgleichen Überschrift dieser Eingruppierungsvorschrift von den Tarifvertragsparteien ein davon abweichender Inhalt beigemessen werden soll.