BVerwG - Beschluss vom 29.12.2000
4 BN 47.00
Normen:
BauGB § 215a Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BRS 63 Nr. 60
ZfBR 2001, 287
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 N 95.2130

Entscheidung im Normenkontrollverfahren durch Urteil oder Beschluss; Gerichtlicher zur Mangelbehebung durch den Planaufsteller führender Hinweis vor der mündlichen Verhandlung; Immissionsschutzrechtliche Beurteilung erforderlicher Abstände zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Tierhaltung

BVerwG, Beschluss vom 29.12.2000 - Aktenzeichen 4 BN 47.00

DRsp Nr. 2003/2230

Entscheidung im Normenkontrollverfahren durch Urteil oder Beschluss; Gerichtlicher zur Mangelbehebung durch den Planaufsteller führender Hinweis vor der mündlichen Verhandlung; Immissionsschutzrechtliche Beurteilung erforderlicher Abstände zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Tierhaltung

1. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestattet es dem Normenkontrollgericht, statt durch Urteil durch Beschluss zu entscheiden, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Es verbietet dem Normenkontrollgericht jedoch nicht, aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, obwohl es - zunächst oder zwischenzeitlich - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. 2. a) Ein Gericht ist nicht gehindert, bereits vor der mündlichen Verhandlung rechtliche Hinweise zu geben. Es bleibt einem Antragsgegner dann unbenommen, schon während eines laufenden Normenkontrollverfahrens erkannte Mängel der Norm zu beheben. In diesem Fall ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens der - inhaltlich unveränderte - Bebauungsplan, wie er nach Behebung des Mangels wirksam in Kraft gesetzt worden ist.