LAG Baden-Württemberg, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 57/16
ArbG Mannheim, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 427/15
Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen VerhandlungKeine Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch den VorsitzendenNeue mündliche Verhandlung mit Urteil nach Verfahrensfehler
BAG, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 3 AZN 320/18
DRsp Nr. 2018/11445
Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen VerhandlungKeine Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch den VorsitzendenNeue mündliche Verhandlung mit Urteil nach Verfahrensfehler
Der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende des Spruchkörpers ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 156 Abs. 1ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnet und die Berufungskammer nach einer neuerlichen mündlichen Verhandlung in der dafür vorgesehenen Besetzung entscheidet.Orientierungssätze:1. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch den Spruchkörper in vollständiger Besetzung zu entscheiden (Rn. 11).2. Eine Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchkörpers allein über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist auch ausgeschlossen, wenn an der vorangegangenen mündlichen Verhandlung ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben (Rn. 13).
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