BAG - Beschluss vom 31.07.2018
3 AZN 320/18
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3; ZPO § 156 Abs. 1; ZPO § 296a S. 1; ZPO § 309; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 94
AuR 2018, 489
BAGE 163, 183
BB 2018, 2099
EzA ZPO 2002 § 547 Nr. 10
EzA-SD 2018, 16
NZA 2018, 1357
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 57/16
ArbG Mannheim, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 427/15

Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen VerhandlungKeine Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch den VorsitzendenNeue mündliche Verhandlung mit Urteil nach Verfahrensfehler

BAG, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 3 AZN 320/18

DRsp Nr. 2018/11445

Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Keine Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch den Vorsitzenden Neue mündliche Verhandlung mit Urteil nach Verfahrensfehler

Der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende des Spruchkörpers ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 156 Abs. 1 ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnet und die Berufungskammer nach einer neuerlichen mündlichen Verhandlung in der dafür vorgesehenen Besetzung entscheidet. Orientierungssätze: 1. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch den Spruchkörper in vollständiger Besetzung zu entscheiden (Rn. 11). 2. Eine Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchkörpers allein über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist auch ausgeschlossen, wenn an der vorangegangenen mündlichen Verhandlung ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben (Rn. 13).