BVerwG - Urteil vom 16.09.2004
4 C 7.03
Normen:
BauGB § 36 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 13
BauR 2005, 509
DVBl 2005, 196
NVwZ 2005, 213
NuR 2005, 106
UPR 2005, 69
ZfBR 2005, 183
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 8 S 2563/02 - 07.02.2003,
VG Stuttgart, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2259/01

Entscheidung über gemeindliches Einvernehmen bei unvollständigen Bauvorlagen - Mitwirkungslast der Gemeinde

BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 4 C 7.03

DRsp Nr. 2004/20284

Entscheidung über gemeindliches Einvernehmen bei unvollständigen Bauvorlagen - Mitwirkungslast der Gemeinde

»1. Aus Sinn und Zweck des Einvernehmenserfordernisses in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Gemeinde eine Entscheidung über ihr Einvernehmen auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen (Bauvorlagen) ermöglichen will.2. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist mit der Obliegenheit der Gemeinde verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken. 3. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist als erteilt.«

Normenkette:

BauGB § 36 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten, die dieser der Beigeladenen zum Neubau einer Windenergieanlage im Außenbereich der Klägerin erteilt hat. Nordwestlich des vorgesehenen Standorts befindet sich bereits eine genehmigte Windenergieanlage.