BAG - Urteil vom 25.01.2005
9 AZR 44/04
Normen:
AEntG § 1 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (VTV, Fassung vom 28. Januar 1999) § 61, (Fassungen seit 2000) §§ 5 6 18 22 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; ArbGG § 67 ; ZPO § 529 § 531 Abs. 2 § 533 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 422
AuR 2005, 427
BAGE 113, 248
BAGE 165, 248
BB 2005, 2584
DB 2005, 2088
NZA 2005, 1365
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 576/00
ArbG Wiesbaden, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1059/99

Entsenderecht - Bauwirtschaft; Urlaubskassenverfahren; betrieblicher Geltungsbereich

BAG, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 44/04

DRsp Nr. 2005/12169

Entsenderecht - Bauwirtschaft; Urlaubskassenverfahren; betrieblicher Geltungsbereich

»1. Eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage, die sich auf neues Vorbringen stützt, ist nur zulässig, wenn die Berücksichtigung der neuen Tatsachen nach § 67 ArbGG zugelassen ist. 2. Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 1 AEntG die das Urlaubskassenverfahren regelnden allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Baugewerbes auf Arbeitsverhältnisse entsandter Arbeitnehmer anwendbar, soweit in einem Betrieb oder in einer selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 211 Abs. 1 SGB III zumindest überwiegend baugewerbliche Leistungen erbracht wurden. Zusätzlich mussten die Voraussetzungen des Geltungsbereichs der Tarifverträge des Baugewerbes erfüllt sein. Mit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung ist die Erweiterung des Betriebsbegriffs im AEntG entfallen. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG verweist jetzt auf den im fachlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge verwandten Betriebsbegriff.