BAG - Urteil vom 25.01.2005
9 AZR 620/03
Normen:
AEntG § 1 ; Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 59 § 61 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 8 Nr. 15.1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1916
NZA 2005, 1376
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 617/00
ArbG Wiesbaden, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1283/99

Entsenderecht - Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft

BAG, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 620/03

DRsp Nr. 2005/12170

Entsenderecht - Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft

Orientierungssätze: 1. Die Erstreckung der tariflichen Vorschriften über das Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe erfasste 1999 auch entsandte Arbeitnehmer aus der Tschechischen Republik. 2. Die Erstreckung der Tarifverträge betraf auch die darin geregelten Auskunfts- und Meldepflichten des Arbeitgebers. Für deren datenschutzrechtliche Beurteilung ist das deutsche Recht maßgeblich. Danach bestehen gegen die Pflichten keine Bedenken. 3. Der Bauarbeitgeber ist auch dann noch verpflichtet, am tarifvertraglichen Urlaubskassenverfahren teilzunehmen, wenn zwischenzeitlich die Ansprüche seiner Arbeitnehmer gegen die Kasse verfallen sind.

Normenkette:

AEntG § 1 ; Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 59 § 61 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 8 Nr. 15.1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten für das Jahr 1999 verpflichtet ist, im Rahmen des Urlaubskassenverfahrens des Baugewerbes Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu leisten.