BAG - Urteil vom 25.01.2005
9 AZR 621/03
Normen:
AEntG § 1 ; Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 59 § 61 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 8 Nr. 15.1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2308
NZA 2005, 1376
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1988/99
ArbG Wiesbaden, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 87/99

Entsenderecht - Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft

BAG, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 621/03

DRsp Nr. 2005/12171

Entsenderecht - Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft

Orientierungssätze: Ein Bauarbeitgeber ist auch dann noch verpflichtet, für vergangene Zeiträume am Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes teilzunehmen, wenn er Urlaubsansprüche seiner Arbeitnehmer für diesen Zeitraum bereits vollständig abgewickelt hat. Die tarifvertraglichen Regelungen übertragen der Urlaubskasse und nicht dem einzelnen Arbeitgeber die Abwicklung des Urlaubsanspruchs.

Normenkette:

AEntG § 1 ; Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 59 § 61 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 8 Nr. 15.1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 1999 verpflichtet war, am Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen und dafür dem Beklagten Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu leisten.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft tschechischen Rechts mit Sitz in Z/Tschechische Republik. Sie unterhält einen baugewerblichen Betrieb. Mit Hilfe tschechischer Arbeitnehmer, die zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, führte sie ua. auch im Jahre 1999 auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin Rohbauarbeiten aus.