VGH Bayern - Beschluss vom 28.09.2000
1 ZB 00.2488
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 215a Abs. 2 ; GO Art. 36 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 63, 240
BauR 2001,75
Vorinstanzen:
VG München, Entscheidung vom 15. Juni 2000, Az.: M 11 K 98.1425,

Entstehen und Wegfall von Berufungszulassungsgründen; Maßgebliche Sach- und Rechtslage; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Bebauungsplan; Rückwirkende Heilung eines Vollzugsmangels; Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

VGH Bayern, Beschluss vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 1 ZB 00.2488

DRsp Nr. 2001/3467

Entstehen und Wegfall von Berufungszulassungsgründen; Maßgebliche Sach- und Rechtslage; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Bebauungsplan; Rückwirkende Heilung eines Vollzugsmangels; Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

»1. Berufungszulassungsgründe beurteilen sich nach der Sach- und Rechtslage, die am Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden hat, auf die das angefochtene ne Urteil ergangen ist. 2. Einmal entstandene Zulassungsgründe fallen weg, wenn vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag ein Umstand eintritt, der zweifelsfrei dazu führt, dass die angestrebte Berufung keinen Erfolg haben kann. 3. Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters nach Art. 36 Satz 1 GO zum Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen berechtigt und verpflichtet diesen, behebbare Fehler beim Vollzug so bald und so umfassend wie möglich zu beheben. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Fehler erst nach vielen Jahren erkannt wird. 4. Kann ein Vollzugsmangel (Bekanntmachung ohne vorherige Ausfertigung) nach § 215 a Abs. 2 BauGB rückwirkend geheilt werden, dann bedarf der erste Bürgermeister hierzu keines Gemeinderatsbeschlusses.«

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 215a Abs. 2 ; GO Art. 36 Satz 1;

Gründe:

I.