I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des unbebauten Grundstückes FlNr. ... an der Gstraße in B gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für diese Straße, die mit Bescheid vom 22. Juni 1966 in Höhe von rund 5 570 DM von ihm gefordert worden sind.
Sein Widerspruch wurde durch Bescheid vom 22. September 1966 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies seine Klage durch Urteil vom 25. Januar 1967 ab.
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