I.
Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks Westl. Lstraße Nr. ... in L gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag von rund 1 570 DM durch den am 15. Dezember 1965 zugestellten Bescheid vom 14. Dezember 1965. Die Luhrbachstraße ist in den Jahren 1958 bis 1961 hergestellt worden. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist sie im November 1961 dem öffentlichen Verkehr übergeben worden. Die Ortssatzung der Gemeinde sieht die Möglichkeit der Abspaltung von Kosten des Grunderwerbes vor. Da das Straßengelände noch nicht vermessen worden war, beschloß der Stadtrat, die Kosten des Grunderwerbes abzuspalten und forderte von den damaligen Eigentümern des Grundstückes A und A B Erschließungsbeiträge ohne Einbeziehung der Kosten des Grunderwerbes. A B ist inzwischen verstorben und von den Klägern beerbt worden. Das Widerspruchsverfahren brachte keinen Erfolg. Auch die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt abgewiesen.
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