OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.02.2012
9 U 168/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 273; BGB § 647; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 985; BGB § 986 Abs. 1; BGB § 1000;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 158/11

Entstehung eines Unternehmerpfandrechts an einem nicht vom Eigentümer Reparatur gegebenen Fahrzeug

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 9 U 168/11

DRsp Nr. 2013/1326

Entstehung eines Unternehmerpfandrechts an einem nicht vom Eigentümer Reparatur gegebenen Fahrzeug

1. Der PKW-Eigentümer kann vom Inhaber einer KfZ-Werkstatt Herausgabe seines Fahrzeugs gemäß § 985 BGB verlangen. Wenn ein Dritter - und nicht der Eigentümer des Fahrzeugs - den Reparaturauftrag im eigenen Namen erteilt hat, steht dem Inhaber der KFZ-Werkstatt gegenüber dem Eigentümer kein Unternehmerpfandrecht zu. 2. Wegen des Werklohns muss sich der Unternehmer an seinen Auftraggeber halten. Diesen Anspruch kann der Unternehmer dem vom Auftraggeber verschiedenen Eigentümer auch nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegensetzen. 3. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hindert den Eigentümer nicht, seinen Herausgabeanspruch ohne Bezahlung der Reparaturkosten durchzusetzen, wenn ihm kein unredliches Verhalten (beispielsweise eine Täuschung hinsichtlich des Eigentums am Fahrzeug bei Erteilung des Reparaturauftrags) zur Last fällt. Der Umstand, dass der Eigentümer mit der Erteilung des Reparaturauftrags durch einen Dritten einverstanden war, reicht für eine Anwendung von § 242 BGB nicht aus.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.09.2011 - 4 O 158/11 D - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: