VG Arnsberg, vom 19.06.1970 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 361/70
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.08.1972 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 805/70
Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen; Zulässigkeit einer Diskothek im allgemeinen Wohngebiet
BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - Aktenzeichen IV C 74.72
DRsp Nr. 1996/27175
Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen; Zulässigkeit einer Diskothek im allgemeinen Wohngebiet
1. Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG aus den ihnen vorgegebenen Flächennutzungsplänen in der Weise "zu entwickeln", daß durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, daß die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes unberührt lassen.2. Daß aus zwingenden Gründen ein Bebauungsplan vor der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes aufgestellt werden kann, rechtfertigt nicht die Aufstellung eines Bebauungsplans im Widerspruch zu Darstellungen eines vorhandenen Flächennutzungsplans, auch wenn diese Darstellungen in Richtung der Festsetzungen des Bebauungsplans änderungsbedürftig sind.