OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1998
22 U 103/98
Normen:
AGBG § 5 ; VOB/B § 2 Nr. 6 § 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 412
NJW-RR 1999, 313
OLGReport-Düsseldorf 1999, 356
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 341/97

Erforderliche, vertraglich nicht vorgesehene besondere Leistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 22 U 103/98

DRsp Nr. 1999/2098

Erforderliche, vertraglich nicht vorgesehene besondere Leistungen

»1. Die Bohrung zur Befestigung von Konsolen und Halterungen für Heizungsanlagen, die ein Heizungsinstallateur ausführt, sind gesondert zu vergütende Besondere Leistungen im Sinne der ATV DIN 18380 Nr. 4.2.5., wenn nach den in den Bauvertrag einbezogenen vorrangigen Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen des Auftraggebers unklar bleibt, ob die Bohrungen zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören.2. Wenn vertraglich nicht vorgesehene Bohrungen in Beton erforderlich sind, weil Heizkörper an exakt festgelegten Punkten angebracht werden müssen, steht diese Leistung einer geforderten Leistung im Sinne des § 2 Nr. 6 I 1 VOB/B gleich.«

Normenkette:

AGBG § 5 ; VOB/B § 2 Nr. 6 § 2 Nr. 8 ;

Sachverhalt:

Der Kläger war von der beklagten Stadt K. mit der Erstellung der Heizungsanlage im Neubau einer Schule beauftragt. Für Bohrungen zur Befestigung der Heizkörper berechnete er zusätzlich 24.072,03 DM, welche die Beklagte nicht bezahlte. Sie beruft sich dazu auf ihre in den Bauvertrag einbezogenen Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, in denen u.a. bestimmt ist:

"In Ergänzung zu VOB Teil C, DIN 18380 sind folgende Leistungen Mitbestandteil des Angebots.

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g) Befestigung der Anlage mit dem Baukörper.

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